Abgemahnt durch Rechtsanwälte Rasch, Nümann Lang u.a.
Haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Internettauschbörsen erhalten? Häufig erhalten die Anschlussinhaber, die selber die Verletzungshandlung gar nicht vorgenommen haben, das Abmahnschreiben, in dem sie wegen unerlaubter Verwertung geschützter Musik- oder Videodateien in Anspruch genommen werden. Die Abmahnschreiben sind Umfangreich und für Laien oft Unverständlich. Dennoch hilft es nichts das Schreiben einfach zu ignorieren, Sie müssen schnell reagieren, um den Ärger und die Kosten möglichst gering zu halten. Im Folgenden möchten wir Ihnen schon einmal einen kurzen Überblick über die Hintergründe geben. Für weitere Fragen und eine Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Was ist Filesharing überhaupt?
Filesharing (dt. "gemeinsamer Dateizugriff") ist das Tauschen von Dateien zwischen Benutzern sog. p2p Netzwerke (z.B. eMule, Azureus, uTorrent, Shareaza, Saugstube) im Internet. Hierzu melden sich die Nutzer bei einer Tauschbörse an, laden die kostenlose Software auf ihren Computer und installieren sie. Dadurch sind die Computer aller Nutzer über ein Netzwerk miteinander verbunden. Sobald die Registrierung erfolgt ist können die anderen Nutzer der Tauschbörse einen bestimmten Teil ihrer Festplatte einsehen. Die Daten die auf diesem Teil der Festplatte gespeichert sind (zumeist Songs, Filme, Spiele oder Pornofilme) stehen den anderen Nutzern sofort zum Upload zur Verfügung.
Was ist eine Abmahnung?
Mit der Abmahnung werden Sie erst einmal darüber belehrt, dass Sie sich rechtswidrig verhalten, etwa indem Sie oder Ihre Kinder Musik- oder Videodateien im Internet tauschen. Weiterhin
fordert der Rechteinhaber Sie auf, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen.
Diese Aufforderung wird kombiniert mit einer Unterlassungserklärung, die Sie unterzeichnen sollen, sowie zumeist eine Erklärung Schadensersatz zu leisten.
Die Abmahnung dient in erster Linie dazu ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Sie sollen die Gelegenheit bekommen dieses rechtswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen.
Muss ich auf die Abmahnung reagieren?
Ja, auf die Abmahnung sollte man in jedem Fall reagieren. In den Schreiben wird eine Frist genannt. Sollte diese verstreichen, ohne dass der Abgemahnte reagiert hat, so kann der Rechteinhaber seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, entstehen weitere Kosten.
Wie kommt der Rechteinhaber an meine Daten?
Ihre Daten können eigentlich nur von Ihrem Internetprovider über die sogenannte IP-Adresse ermittelt werden. Seit 1. September 2008 besteht ein Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegenüber dem jeweiligen Provider. Danach können sie von dem Provider verlangen, dass er ihnen die Identität der Person, die hinter einer IP-Adresse steht mitteilt. Voraussetzung dafür ist eine richterliche Anordnung. Diese wird erteilt, wenn der Verletzende in „gewerblichem Ausmaß“ tätig gewesen ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt auf die Auslegung der Gerichte an. Nach einigen Entscheidungen liegt das „gewerbliche Ausmaß“ jedoch vor, sobald ein Musikalbum in der aktuellen Verkaufsphase angeboten wird. Weiterhin besteht die Möglichkeit Strafanzeige gegen Unbekannt zu stellen. Die Staatsanwaltschaft lässt sich dann im Ermittlungsverfahren von den Providern die Daten geben. Da die Rechteinhaber an diesen Verfahren beteiligt sind, können sie die Akten einsehen und erfahren so auch Ihre Daten.
Was ist eine Unterlassungserklärung?
Hier gibt der Abgemahnte die Erklärung ab ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Weiterhin verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn er erneut die Rechte des Urhebers verletzt.
Muss ich diese Unterlassungserklärung unterschreiben?
Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden muss auch eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wenn man einfach nur die Software vom Computer löschen und versprechen würde, die Handlungen zukünftig zu unterlassen würde einem das – rechtlich gesehen – keiner glauben. Um zukünftige Verstöße zu unterbinden wird daher die Vertragsstrafe mit in die Unterlassungserklärung aufgenommen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet die in der Abmahnung vorgegebene Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Häufig ist es vernünftig diese zu modifizieren.
In der Unterlassungserklärung steht eine Vertragsstrafe, muss ich diese auch bezahlen?
Nein, die Vertragsstrafe muss nur gezahlt werden, wenn Sie später nochmals beim Filesharing erwischt werden.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen in der Regel aus zwei Teilen. Zum einen besteht ein Schadensersatzanspruch zugunsten des Rechteinhabers und zum anderen besteht ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.
Anwaltskosten
Die Anwaltskosten sind die Kosten der Abmahnung. Für Rechtsverletzungen, die nach dem 1. September 2008 ermittelt wurden, hat der Gesetzgeber die Kosten auf 100 € begrenzt, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem „einfach gelagerten Fall“ sowie um eine „unerhebliche Rechtsverletzung“ außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe müssen von den Gerichten noch ausgelegt werden. Da die Norm erst letztes Jahr in Kraft getreten ist, gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung dazu.
Schadensersatz
Der Schadensersatzanspruch wird für die eigentliche Verletzungshandlung geltend gemacht. Er soll dem Rechteinhaber den Schaden kompensieren, den er durch das Verbreiten erlitten hat.
Wie hoch die Forderungen im Einzelnen sind variiert sehr stark, da es zum einen darauf ankommt, ob es sich um Musiktitel oder Videos handelt, zum anderen aber auch auf die Anzahl der getauschten Dateien.
Wie hafte ich, wenn ich Daten von meinem PC zur Verfügung stelle?
Schon die Möglichkeit anderer Nutzer auf die in p2p Netzwerken angebotenen Daten Zugriff zu nehmen stellt einen Urheberrechtsverstoß dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Nutzer die Daten tatsächlich geladen haben. Durch diesen Urheberrechtsverstoß hat der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzenden. Der erste Schritt ist hier die Abmahnung. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Rechteinhaber seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Neben diesem Unterlassungsanspruch steht grundsätzlich auch ein Schadensersatzanspruch.
Hafte ich auch, wenn ich nur Daten herunter geladen habe?
Der Download urheberrechtlich geschützter Daten stellt eine Vervielfältigung dar. Eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist rechtswidrig, wenn die Vorlage eine „öffentlich zugänglich gemachte“ ist. Demnach ist der Download dann rechtswidrig, wenn die Daten unter einem Verstoß gegen das Urheberrecht angeboten werden. Bei Angeboten in p2p Netzwerken liegt die Rechtswidrigkeit auf der Hand. Somit liegt auch im Download regelmäßig eine rechtswidrige Handlung, die einen Anspruch des Rechteinhabers begründet.
Ich habe selbst gar keine Handlung vorgenommen, hafte ich trotzdem?
Hier gibt es zum einen die Fälle, in denen Familienangehörige den Internetanschluss nutzen und zum anderen die Fälle, in denen Dritte das unverschlüsselte WLAN nutzen. Wie dies im Einzelnen zu handhaben ist, wird von der Rechtsprechung sehr uneinheitlich beurteilt. Insgesamt kann man dazu Folgendes sagen: Wer lediglich einen Internetanschluss bereitstellt, von dem aus Urheberrechtsverletzungen ohne sein Wissen vorgenommen werden, haftet nicht auf Schadensersatz. Hier gibt es aber die sogenannte Störerhaftung, die einen Unterlassungsanspruch begründet. Was im Einzelnen eine Störerhaftung begründet ist in der Rechtsprechung umstritten. Sollte der Unterlassungsanspruch bestehen müssen die Anwaltskosten gezahlt werden.
Hafte ich für meine Kinder?
Wenn Ihre Kinder ohne Ihr Wissen die Verletzungshandlungen vorgenommen haben, so haften sie nicht für Ihre Kinder auf Schadensersatz. Jedoch kommt hier wieder die Störerhaftung auf Unterlassen in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt wurden.
Welche strafrechtlichen Folgen erwarten mich?
Das Urhebergesetz enthält auch einen Straftatbestand, der sowohl die Uploads als auch die Downloads umfasst. Eine große Anzahl der Verfahren wird eingestellt. Etwas anderes gilt bei einer sehr hohen Anzahl getauschter Dateien. Das Gesetz sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe vor.
Sollte ich mich von einem Anwalt beraten lassen?
Es stellt sich immer die Frage, ob die Abmahnung und die geltend gemachten Kosten berechtigt sind. Bei der Prüfung dieser Frage sollten Sie sich von einem Anwalt unterstützen lassen. Wichtig ist auch, die Überprüfung der Unterlassungserklärung, da Sie mit Ihrer Unterschrift an deren Inhalt gebunden sind. Ein richtiges Vorgehen, hält die Kosten geringer. Beachten sie zudem die Frist in der Abmahnung und wenden Sie sich rechtzeitig an einen Anwalt.